§ 12 VgV
Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation
- 1.Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektronischen Mitteln gewährt und
- 2.diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet.
A. Regelungszweck und Bedeutung
§ 12 erlaubt besondere, nicht allgemein verfügbare elektronische Werkzeuge nur bei transparentem kostenfreiem Zugang oder alternativen geeigneten Zugangsmöglichkeiten.
Die Norm gehört zu den allgemeinen Bestimmungen, Kommunikationsregeln oder Verfahrensarten der VgV und konkretisiert Teil 4 GWB für öffentliche Auftraggeber.