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§ 11 VgV

Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren

Materialien zu § 11 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 11

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 11 konkretisiert allgemeine Verfügbarkeit, Nichtdiskriminierung, Kompatibilität, Barrierefreiheit, Datenintegrität und Vertraulichkeit elektronischer Vergabemittel.

Die Norm gehört zu den allgemeinen Bestimmungen, Kommunikationsregeln oder Verfahrensarten der VgV und konkretisiert Teil 4 GWB für öffentliche Auftraggeber.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Technische Merkmale dürfen Zugang nicht beschränken und müssen gesetzliche Barrierefreiheit sowie sichere Verarbeitung gewährleisten.

Der amtliche Normtext enthält 3 ausdrücklich nummerierte Absätze und 3 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Auftraggeber muss geeignete Plattformen und Formate bereitstellen und bleibt auch bei externem Betreiber für vergaberechtskonformen Einsatz verantwortlich.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf §§ 4. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu den allgemeinen Bestimmungen, Kommunikationsregeln oder Verfahrensarten der VgV und konkretisiert Teil 4 GWB für öffentliche Auftraggeber.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Marktübliche Verbreitung darf nicht nur aus Sicht der eigenen Verwaltung beurteilt werden; Sicherheitsmaßnahmen dürfen keine unverhältnismäßige Teilnahmeschranke schaffen.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Nutzer- und Marktkompatibilität, assistive Nutzung, Browser und Formate, Schutzbedarf, Datenschutz, Support und Nachweis der Systemleistung vor Veröffentlichung prüfen.

Grundentscheidung, technische Umsetzung, Bekanntmachung, Fristberechnung, Kommunikation und Abweichungen sind von Beginn an im Vergabevermerk nach § 8 festzuhalten. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Verstöße können vor Zuschlag im Nachprüfungsverfahren nach §§ 155 ff. GWB gerügt werden; insbesondere Zugangs-, Frist- und Verfahrenswahlfehler können eine Zurückversetzung erfordern.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Technische Merkmale dürfen Zugang nicht beschränken und müssen gesetzliche Barrierefreiheit sowie sichere Verarbeitung gewährleisten prüfen.\n3.

Marktübliche Verbreitung darf nicht nur aus Sicht der eigenen Verwaltung beurteilt werden; Sicherheitsmaßnahmen dürfen keine unverhältnismäßige Teilnahmeschranke schaffen besonders abgrenzen.\n4. Nutzer- und Marktkompatibilität, assistive Nutzung, Browser und Formate, Schutzbedarf, Datenschutz, Support und Nachweis der Systemleistung vor Veröffentlichung prüfen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 11 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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