Bundesland

§ 13 VgV

Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Materialien zu § 13 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 13

Stand

Oktober 2026

Auslegung

§ 13 richtet sich an die Bundesregierung und setzt für allgemeine Verwaltungsvorschriften die Zustimmung des Bundesrates voraus. Auftraggeber können daraus keine zusätzlichen Bieterpflichten unmittelbar ableiten. Konkrete technische Anforderungen sind weiterhin anhand der §§ 9 bis 12 und der bekannt gemachten Verfahrensbedingungen zu prüfen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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