§ 39 VgV
Vergabebekanntmachung; Bekanntmachung über Auftragsänderungen
- 1.den Gesetzesvollzug behindern,
- 2.dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
- 3.den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder
- 4.den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen
A. Regelungszweck und Bedeutung
§ 39 verlangt grundsätzlich binnen 30 Tagen eForms-Vergabebekanntmachungen, quartalsweise Dynamikabrufe und Bekanntmachung bestimmter Vertragsänderungen bei Schutz sensibler Angaben.
Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.