Bundesland

§ 38 VgV

Vorinformation

Materialien zu § 38 VgV

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 38

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die bloße frühzeitige Ankündigung eines Bedarfs eröffnet noch keinen Wettbewerb um einen bestimmten Vertrag. Für die fristverkürzende Wirkung und die Nutzung als Aufruf zum Wettbewerb sind Inhalt, zeitlicher Abstand und Auftraggeberkreis gesondert zu prüfen. Interessierte Unternehmen müssen im ersetzenden Modell zur Bestätigung ihres Interesses aufgefordert werden.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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