§ 66 VgV
Veröffentlichungen, Transparenz
- 1.sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen bezieht, die Gegenstand der zu vergebenen Aufträge sind,
- 2.den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,
- 3.die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Interesse mitzuteilen (Interessensbekundung).
A. Regelungszweck und Bedeutung
§ 66 regelt eForms-Auftrags-, Dauer-Vor- und Ergebnisbekanntmachungen für soziale und andere besondere Dienstleistungen einschließlich quartalsweiser Bündelung.
Die Norm gehört zu den VgV-Sonderregeln für besondere Dienstleistungen, Energieeffizienz, Wettbewerbe, Architekten- und Ingenieurleistungen oder zu den Schlussvorschriften.