§ 71 VgV
Ausrichtung
- 1.unter Bezugnahme auf das Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einen Teil davon oder
- 2.auf nur natürliche oder nur juristische Personen.
Alle Interessierten müssen Regeln vor Beginn kennen; Beschränkung darf weder an EU-Gebietsteile noch nur natürliche oder juristische Personen anknüpfen.
Der amtliche Normtext enthält 3 ausdrücklich nummerierte Absätze und 2 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.
Bei begrenztem Wettbewerb werden genügend Teilnehmer anhand eindeutiger nichtdiskriminierender Kriterien ausgewählt.
Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.
Die Vorschrift enthält keine dominierenden ausdrücklichen Paragraphenverweisungen; ihr Inhalt ist dennoch im systematischen Zusammenhang des Regelungsabschnitts auszulegen.
Die Norm gehört zu den VgV-Sonderregeln für besondere Dienstleistungen, Energieeffizienz, Wettbewerbe, Architekten- und Ingenieurleistungen oder zu den Schlussvorschriften.
Ortsansässigkeit, nationale Berufsform oder zu kleine Teilnehmerzahl kann den Lösungswettbewerb unzulässig verengen.
Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.
Teilnahmeberechtigung funktional formulieren, Auswahlkriterien und ausreichende Zahl begründen, Regeln vollständig bereitstellen und Auswahl einzeln dokumentieren.
Einordnung, besondere Verfahrensgestaltung, Berufs- und Qualitätsprüfung, Preisgerichtsarbeit, Folgeauftrag, Fristen und Übergangsstand sind sachgerecht zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.
Auch Sonderverfahren bleiben oberhalb der Schwelle bieterschützend und nachprüfbar; weggefallene oder abgelaufene Vorschriften entfalten für neue Verfahren keine operative Wirkung.
Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.
Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Alle Interessierten müssen Regeln vor Beginn kennen; Beschränkung darf weder an EU-Gebietsteile noch nur natürliche oder juristische Personen anknüpfen prüfen.\n3.
Ortsansässigkeit, nationale Berufsform oder zu kleine Teilnehmerzahl kann den Lösungswettbewerb unzulässig verengen besonders abgrenzen.\n4. Teilnahmeberechtigung funktional formulieren, Auswahlkriterien und ausreichende Zahl begründen, Regeln vollständig bereitstellen und Auswahl einzeln dokumentieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 71 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.
A. Regelungszweck und Bedeutung
§ 71 verlangt vorab veröffentlichte Wettbewerbsregeln, verbietet geografische und rechtsformbezogene Zugangsbeschränkung und regelt objektive Auswahl bei begrenzter Teilnehmerzahl.
Die Norm gehört zu den VgV-Sonderregeln für besondere Dienstleistungen, Energieeffizienz, Wettbewerbe, Architekten- und Ingenieurleistungen oder zu den Schlussvorschriften.