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§ 67 VgV

Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen

Materialien zu § 67 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 67

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 67 verlangt bei energieverbrauchsrelevanten Lieferungen und dienstleistungsprägenden Geräten hohe Effizienzanforderungen, Verbrauchsdaten, gegebenenfalls Lebenszykluskosten und angemessene Zuschlagswertung.

Die Norm gehört zu den VgV-Sonderregeln für besondere Dienstleistungen, Energieeffizienz, Wettbewerbe, Architekten- und Ingenieurleistungen oder zu den Schlussvorschriften.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Ware, Gerät oder Ausrüstung muss Gegenstand oder wesentliche Dienstleistungsvoraussetzung sein; Marktunterschiede, vorhandene Effizienzklassen und Eignung einer Lebenszyklusanalyse sind zu prüfen.

Der amtliche Normtext enthält 5 ausdrücklich nummerierte Absätze und 4 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Höchstes Effizienzniveau und Klasse sind Sollanforderungen, Verbrauchsangaben grundsätzlich Pflicht und Energieeffizienz angemessen zu werten.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume, Sollvorgaben, von denen nur mit tragfähigem Sachgrund abgewichen werden darf. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift enthält keine dominierenden ausdrücklichen Paragraphenverweisungen; ihr Inhalt ist dennoch im systematischen Zusammenhang des Regelungsabschnitts auszulegen.

Die Norm gehört zu den VgV-Sonderregeln für besondere Dienstleistungen, Energieeffizienz, Wettbewerbe, Architekten- und Ingenieurleistungen oder zu den Schlussvorschriften.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Nur Anschaffungspreis oder pauschales Energielabel genügt nicht; Abweichungen von Sollanforderungen und Verzicht auf Verbrauchsdaten brauchen sachliche Marktbegründung.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Energieprofil und Marktklassen erkunden, Leistungsanforderung festlegen, Verbrauchsdaten und Lebenszyklusmodell verlangen, Angaben plausibilisieren und Effizienz gewichten.

Einordnung, besondere Verfahrensgestaltung, Berufs- und Qualitätsprüfung, Preisgerichtsarbeit, Folgeauftrag, Fristen und Übergangsstand sind sachgerecht zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Auch Sonderverfahren bleiben oberhalb der Schwelle bieterschützend und nachprüfbar; weggefallene oder abgelaufene Vorschriften entfalten für neue Verfahren keine operative Wirkung.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Ware, Gerät oder Ausrüstung muss Gegenstand oder wesentliche Dienstleistungsvoraussetzung sein; Marktunterschiede, vorhandene Effizienzklassen und Eignung einer Lebenszyklusanalyse sind zu prüfen prüfen.\n3.

Nur Anschaffungspreis oder pauschales Energielabel genügt nicht; Abweichungen von Sollanforderungen und Verzicht auf Verbrauchsdaten brauchen sachliche Marktbegründung besonders abgrenzen.\n4. Energieprofil und Marktklassen erkunden, Leistungsanforderung festlegen, Verbrauchsdaten und Lebenszyklusmodell verlangen, Angaben plausibilisieren und Effizienz gewichten umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 67 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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