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§ 2 VSVgV

Anzuwendende Vorschriften für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge

(1)

Für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

(2)
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