Bundesland

§ 6 VSVgV

Wahrung der Vertraulichkeit

Materialien zu § 6 VSVgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 6

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Auftraggeber muss zwischen geschäftlichen Geheimnissen und Informationen unterscheiden, die eine überprüfbare Auswahlentscheidung ermöglichen. Ein Sicherheitsbezug rechtfertigt keine pauschale Verweigerung jeder Begründung. Für Verschlusssachen treten die besonderen Anforderungen des § 7 hinzu; gewöhnlicher Geschäftsgeheimnisschutz und staatlicher Geheimschutz sind nicht gleichzusetzen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 14.2.2008 – C-450/06, Varec, ECLI:EU:C:2008:91. Die Nachprüfungsinstanz muss Geschäftsgeheimnisse schützen und darf geschützte Informationen berücksichtigen, ohne sie allen Beteiligten vollständig offenzulegen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV

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