Nr. 2 AV Kontrolle BerlAVG
2 Persönlicher Anwendungsbereich
1Diese Ausführungsvorschrift ist anzuwenden von: 2.1 den öffentlichen Auftraggebern gemäß § 2 BerlAVG.2Die öffentlichen Auftragge- ber üben ihre Kontrolltätigkeit eigenverantwortlich aus (§ 16 Absatz 1 BerlAVG); 2.2 der zentralen Kontrollgruppe (§ 16 Absatz 2 BerlAVG).3Soweit die zentrale Kon- trollgruppe anstelle eines öffentlichen Auftraggebers des Landes Berlin eine Kon- trolle durchführt, liegt die Verantwortung für die Durchführung bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.