Nr. 9 AV Kontrolle BerlAVG
9 Verteilung der Kontrollen zwischen den öffentlichen Auftraggebern der unmittel-
1baren Verwaltung und der zentralen Kontrollgruppe 9.1 Der jeweilige öffentliche Auftraggeber soll ab dem Jahr 2022 fünf vom Hundert der jährlich von ihm vergebenen Aufträge im sachlichen Anwendungsbereich des BerlAVG kontrollieren (§16 Absatz 1 Satz 1 i.V.m.2§ 15 Absatz 1 Nummer 2 Ber- lAVG) und stellt dies eigenverantwortlich sicher.
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
19.2 Die von der zentralen Kontrollgruppe übernommenen Kontrollen werden auf die von den jeweiligen Auftraggebern durchzuführenden Kontrollen angerechnet.2Bei der Auswahl der zu kontrollierenden Aufträge ist auf eine gleichmäßige Verteilung bei den Leistungsarten zu achten (Bau-, Dienst- und Lieferleistungen).3Auch ist da- rauf zu achten, dass bei den ausgewählten Aufträgen auch solche berücksichtigt werden, bei denen Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften zum Ein- satz kommen.49.3 Nach Übermittlung der von der Kontrollgruppe übernommenen Prüffälle prüft der öffentliche Auftraggeber, wie viele Aufträge noch zu kontrollieren sind, um die pro- zentuale Vorgabe der durchzuführenden Kontrollen zu erfüllen.5Der öffentliche Auf- traggeber wählt unter den nicht von der Kontrollgruppe ausgewählten Aufträgen die von ihm zu kontrollierenden Aufträge aus.69.4 Sofern bei der zentralen Kontrollgruppen Prüfkapazitäten vorhanden sind, schreibt diese die öffentlichen Auftraggeber zu Beginn des zweiten Halbjahres erneut an und bietet diesen ihre Unterstützung bei den von diesen noch durchzuführenden Kontrollen an.7Hierbei wird eine gleichmäßige Unterstützung der öffentlichen Auf- traggeber durch die zentrale Kontrollgruppe angestrebt.