Nr. 8 AV Kontrolle BerlAVG
8 Aufgaben, Organisation und Zuständigkeit der zentralen Kontrollgruppe
18.1 Die zentrale Kontrollgruppe unterstützt die öffentlichen Auftraggeber der unmittel- baren Landesverwaltung bei der Kontrolle der Einhaltung der Vertragsbedingun- gen zur Einhaltung der ökologisch und sozialen Maßnahmen nach dem BerlAVG, § 16 Absatz 2 Satz 1 BerlAVG.28.2 Die vorrangige Zuständigkeit für Kontrollen liegt bei den öffentlichen Auftragge- bern (§ 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2).38.3 Die Nummer 7 dieser Ausführungsvorschrift gilt für die Tätigkeit der zentralen Kon- trollgruppe entsprechend.48.4 Zum Ende eines Kalenderjahres fordert die zentrale Kontrollgruppe die öffentli- chen Auftraggeber der unmittelbaren Verwaltung auf, eine Aufstellung über die im abgelaufenen Jahr abgeschlossenen Vergabeverfahren (im sachlichen Anwen- dungsbereich des BerlAVG) bis spätestens zum 15.1. des Folgejahres zu übermit- teln.5Die Aufstellung enthält in der Regel folgende Angaben: Vergabenummer (sofern vergeben) Titel der Vergabe Art der Leistung Geschätzter Auftragswert (netto) Voraussichtlicher Ausführungszeitraum Bezeichnung des/der Auftragnehmer(s) und ggf. von Unterauftragnehmern und Verleihern von Arbeitskräften.68.5 Die zentrale Kontrollgruppe wählt aus der Aufstellung aller Aufträge, die von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern übermittelt wurden, diejenigen Aufträge aus, die sie ─ im Rahmen ihrer vorhandenen Personalressourcen ─ stichprobenartig kontrollieren wird.7Grundlage für die Auswahl der Aufträge bildet ein jährlich er- stelltes Schwerpunktkonzept.8Wählt die zentrale Kontrollgruppe über das Schwer- punktkonzept hinausgehend Aufträge aus, so achtet sie darauf, die öffentlichen Auftraggeber in gleichem Maße zu unterstützen.98.6 Die Kontrollgruppe teilt den öffentlichen Auftraggebern mit, welche der durch sie übermittelten Aufträge zur Prüfung ausgewählt wurden.10Diese Mitteilung erfolgt spätestens bis zum 1.3. eines Jahres.118.7 Die öffentlichen Auftraggeber sind gemäß § 16 Absatz 2 Satz 3 BerlAVG verpflich- tet, der zentralen Kontrollgruppe diejenigen Vergabeunterlagen über vergebene öffentliche Aufträge zu übermitteln, die für eine Kontrolle erforderlich sind.
18.7.1 Für die Kontrolle werden grundsätzlich folgende Unterlagen bei den öffentlichen Auftraggebern von der Kontrollgruppe angefordert: Vergabevermerk bzw. Vermerk, welcher den geschätzten Auftragswert für die Leistung ausweist Vergabeunterlagen Angebotsschreiben des Unternehmens Auftrags- bzw. Zuschlagsschreiben an das Unternehmen Ggf.2Angabe der vom Auftragnehmer benannten Unterauftragnehmer/Verlei- her von Arbeitskräften bzw. bei Bauleistungen Verzeichnis der Unterauftragneh- mer (Formblatt V 233 F) ggf. Zertifikate, Herkunftsbescheinigungen.38.7.2 Der öffentliche Auftraggeber übermittelt die Unterlagen innerhalb von 14 Kalen- dertagen ab Eingang der Anforderung.4Hierfür kann ein von der zentralen Kontroll- gruppe zur Verfügung gestellter Datenraum genutzt werden.58.8 Die zentrale Kontrollgruppe teilt den öffentlichen Auftraggebern gemäß § 16 Ab- satz 2 Satz 4 BerlAVG das Ergebnis ihrer Kontrollen mit und übermittelt den Kon- trollbericht zur Kenntnis und zur weiteren Veranlassung (Abschlussbericht).6Den kontrollierten Unternehmen lässt sie eine Ergebnismitteilung zukommen.78.9 Gem.8§ 16 Absatz 2 Satz 4 BerlAVG spricht die zentrale Kontrollgruppe Hand- lungsempfehlungen aus.9Stellt die zentrale Kontrollgruppe einen Verstoß fest, so empfiehlt sie den öffentlichen Auftraggebern, die Sanktionsmöglichkeiten gem.10§ 15 BerlAVG in Verbindung mit den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrolle und Sanktionen (Teil B) zu prüfen.11Die zentrale Kontrollgruppe kann auch konkrete Sanktionen empfehlen.12Da jedoch die öffentlichen Auftraggeber und die Auftragnehmer Vertragspartner sind, entscheiden die öffentlichen Auftraggeber über die Sanktionierung.13Der öffentliche Auftraggeber informiert die zentrale Kon- trollgruppe darüber, ob und welche Sanktionen gewählt wurden.