Nr. 4 AV Kontrolle BerlAVG
4 Voraussetzung für eine Kontrolle
14.1 Gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 BerlAVG sind die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, im sachlichen Anwendungsbereich des BerlAVG die ökologischen und sozialen Vorgaben des BerlAVG und deren Kontrolle mit den Auftragnehmern zu vereinbaren.24.2 Die Kontrollen erfolgen auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung.34.3 Dies geschieht in der Regel durch Einbeziehung der Besonderen Vertragsbedin- gungen (BVB) über Kontrolle und Sanktionen nach dem BerlAVG (Teil B) Wirt-2144 bzw. des ABau-Formblatts V 255 F oder von vergleichbaren Formularen, welche die Vorgaben des § 15 Absatz 1 BerlAVG umsetzen.44.4 Zur Überprüfung eines Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeitskräften ist es erforderlich, dass der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, diese zur Einhaltung der ökologischen und sozialen Vertragsbedingungen zu ver- pflichten; die Verpflichtung umfasst auch die Vereinbarung der Vertragsbedingun- gen über Kontrollen (siehe § 15 Absatz 1 Nummer 6 BerlAVG i.V. m. den unter Nummer 4.3 genannten Vertragsbedingungen).