Nr. 5 AV Kontrolle BerlAVG
5 Umfang der Kontrolle
15.1 Gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m.2§ 16 Absatz 3 Satz 2 BerlAVG werden die für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen zwischen öffentlichem Auftraggeber und Auftragnehmer vertraglich festgelegt.3Dies geschieht in der Regel durch Ein- beziehung der unter Nummer 4.3 genannten Formulare.45.2 Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften unterliegen ebenfalls der Kontrolle.55.3 Eine Kontrolle von Zulieferern ist nicht statthaft.