Nr. 10 AV Kontrolle BerlAVG
10 Mitteilungspflichten
110.1 Stellt ein öffentlicher Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe einen Verstoß gegen Vertragsbedingungen fest, ist dies gemäß § 16 Absatz 5 BerlAVG unter Angabe des jeweiligen Auftragnehmers, Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeitskräften, dessen Anschrift, des Vertragsinhalts und der Art des Verstoßes un- verzüglich mitzuteilen an: 10.1.1 das bei der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung geführte Amtliche Unter- nehmer- und Lieferantenverzeichnis des Landes Berlin (ULV) sowie 10.1.2 ─ nach Einrichtung ─ das bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung ge- führte Verzeichnis über ungeeignete Bewerber und Bieter bei öffentlichen Aufträ- gen.210.1.3 Die Mitteilungspflicht besteht für die öffentlichen Auftraggeber und die zentrale Kontrollgruppe dann, wenn sie die Kontrolle für den öffentlichen Auftraggeber übernommen hat.
110.1.4 Eine Meldung an das ULV nach Nummer 10.1.1 hat nur dann zu erfolgen, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, welches zum Zeitpunkt der Meldung im ULV ein- getragen ist.2Dies kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://ssl.stadt- entwicklung.berlin.de/ULVAuskunft/datenbank.shtml.310.2 Liegen einem öffentlichen Auftraggeber oder der zentralen Kontrollgruppe An- haltspunkte für einen Verstoß eines Auftragnehmers, Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeitskräften gegen Mindestarbeitsbedingungen gemäß § 128 Absatz 1 GWB vor, ist gemäß § 16 Absatz 6 BerlAVG unverzüglich die Finanzkon- trolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung zu benachrichtigen.4Die Meldung kann an folgende Email-Adresse erfolgen: [email protected] 10.2.1 Die einzuhaltenden Mindestarbeitsbedingungen sind im Mindestlohngesetz (Mi- LoG), dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und im Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz (AÜG) geregelt.5Eine Übersicht hierzu ist unter www.zoll.de (Unterneh- men -> Fachthemen -> Arbeit -> Mindestarbeitsbedingungen) zu finden.610.2.2 „Anhaltspunkte“ für einen Verstoß liegen vor, wenn sich im Zuge einer Kontrolle aus den Unterlagen ein Sachverhalt ergibt, der einen Verstoß gemäß § 128 Abs. 1 GWB möglich erscheinen lässt.710.2.3 Im Falle eines tatsächlich festgestellten Verstoßes gegen Vertragsbedingungen, welche die Vorgaben des § 9 Absatz 1 Nummer 1 BerlAVG umsetzen, ergeht ebenfalls eine Mitteilung.