(1)1Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach § 6e EU soll durch Eigenerklärungen erfolgen.2Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden.3Der Nachweis kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.
(2)1Die im Präqualifikationsverzeichnis (Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.) hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen.2Hinsichtlich der Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen kann grundsätzlich eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden.3Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedsstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
(3)1Eignungskriterien und geforderte Eignungsnachweise müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem sowie dem Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen.2Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 97 Absatz 1 Satz 2 GWB ist zu wahren. (4)1Die Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung anzugeben und es ist festzulegen, wann welche Unterlage vorgelegt werden muss.2Die Vorlage einer Unterlage kann mit dem Angebot, dem Teilnahmeantrag oder auf Anforderung des Auftraggebers erfolgen.3§ 122 Absatz 4 Satz 4 GWB gilt entsprechend. (5)1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 fordert der öffentliche Auftraggeber die Unterlagen erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb an.2Er setzt bei Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung.3Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten die §§ 16 EU, 16a EU entsprechend.4Soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann der öffentliche Auftraggeber von dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt abweichen.5Eine Begründung für die Abweichung ist nicht erforderlich.6Wenn der öffentliche Auftraggeber Bescheinigungen und sonstige Nachweise anfordert, verlangt er in der Regel solche, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind.
(6)1Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen.2Ein berechtigter Grund kann insbesondere auch in den Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges Unternehmen handelt.3Der öffentliche Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen auf die Möglichkeit der Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen.
(7)Unternehmen müssen keine Nachweise vorlegen,
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sofern und soweit die Zuschlag erteilende Stelle diese direkt über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem Mitgliedstaat erhalten kann, oder
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wenn die Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist.
Stand
Oktober 2026