§ 122 GWB
Eignung
- 1.Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
- 2.wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
- 3.technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
Kriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand verbunden, verhältnismäßig und in Bekanntmachung benannt sein; ihre Erfüllung ist anhand der zulässigen Nachweise festzustellen.
Der amtliche Normtext enthält 4 ausdrücklich nummerierte Absätze und 3 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.
Fehlt ein transparentes Mindestkriterium, darf der Auftrag nicht an das Unternehmen gehen; zusätzliche Auswahl unter geeigneten Bewerbern braucht gesonderte objektive Auswahlkriterien.
Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume, Sollvorgaben, von denen nur mit tragfähigem Sachgrund abgewichen werden darf. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.
Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf §§ 123, § 97 Absatz 1. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.
Die Norm gehört zum allgemeinen Regime für öffentliche Auftraggeber in Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 2 GWB und wird insbesondere durch die Vergabeverordnung konkretisiert.
Eignung und Zuschlag dürfen nicht vermischt werden; identische Referenzen, überhöhte Umsätze oder allgemeine Unternehmensmerkmale ohne Auftragsbezug sind häufig unverhältnismäßig.
Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.
Aus konkreten Ausführungsrisiken sind marktgerechte Mindestniveaus abzuleiten, Eignungsleihe und Gemeinschaften zu berücksichtigen und jede Erfüllungsbewertung kriterienscharf zu dokumentieren.
Vergabevermerk, Bekanntmachung, Unterlagen, Kommunikation, Wertung und Vertragsmanagement müssen die tatbestandlichen Entscheidungen zeitnah und prüffähig abbilden. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind regelmäßig bieterschützend. Vor Zuschlag steht das Nachprüfungsverfahren offen; nach Vertragsschluss greifen insbesondere §§ 133 bis 135 sowie mögliche Schadensersatzfolgen.
Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.
Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Kriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand verbunden, verhältnismäßig und in Bekanntmachung benannt sein; ihre Erfüllung ist anhand der zulässigen Nachweise festzustellen prüfen.\n3.
Eignung und Zuschlag dürfen nicht vermischt werden; identische Referenzen, überhöhte Umsätze oder allgemeine Unternehmensmerkmale ohne Auftragsbezug sind häufig unverhältnismäßig besonders abgrenzen.\n4. Aus konkreten Ausführungsrisiken sind marktgerechte Mindestniveaus abzuleiten, Eignungsleihe und Gemeinschaften zu berücksichtigen und jede Erfüllungsbewertung kriterienscharf zu dokumentieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 122 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.
A. Regelungszweck und Bedeutung
§ 122 bindet den Zuschlag an geeignete, nicht ausgeschlossene Unternehmen und begrenzt Eignungskriterien auf Berufsbefähigung sowie wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
Die Norm gehört zum allgemeinen Regime für öffentliche Auftraggeber in Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 2 GWB und wird insbesondere durch die Vergabeverordnung konkretisiert.