Bundesland

§ 16 EU VOB/A

Ausschluss von Angeboten

Materialien zu § 16 EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 16 EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Verspätete Angebote, unzulässige Form oder Änderungen der Unterlagen und nicht zugelassene beziehungsweise unzureichende Nebenangebote sind nach den jeweiligen Tatbeständen auszuschließen. Bei fehlenden Unterlagen ist maßgeblich, ob sie wirksam verlangt waren, ob Nachforderung vorher ausgeschlossen wurde oder eine zulässige Anforderung erfolglos blieb.

Mehrere Hauptangebote sind nur bei entsprechender Zulassung und jeweils selbstständiger Zuschlagsfähigkeit wertbar. Die Prüfung von Unternehmens-Ausschlussgründen folgt zusätzlich § 6e EU.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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