§ 1 BremKernV
Anwendungsbereich
1Diese Verordnung bestimmt das Verfahren zur vertraglichen Vereinbarung der Arbeitsbedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen entsprechend den in § 18 Absatz 2 Satz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes genannten Übereinkommen, welche die in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards zum Gegenstand haben (Mindeststandards) sowie das Verfahren zur Sicherung der Einhaltung dieser Mindeststandards.2Sie findet Anwendung, sofern eine oder mehrere der folgenden Warengruppen und Artikel (Ware) Gegenstand der Leistung ist oder sind:
1.
Textilwaren, insbesondere Bekleidung, Sportbekleidung, Stoffe, Wäsche, Bettwaren einschließlich Matratzen, Handtücher und Gardinen,
2.
Naturstein, soweit nicht die Verwendung gebrauchter Materialien beabsichtigt ist,
3.
Agrarerzeugnisse, soweit diese überwiegend aus Ländern des Globalen Südens stammen, insbesondere Tee, Kaffee, Kakaoprodukte einschließlich Schokolade, Rohrzucker, Früchte sowie daraus hergestellte Säfte und andere Erzeugnisse, Gewürze, Öle, Nüsse und Reis,
4.
Schnittblumen, soweit diese überwiegend aus Ländern des Globalen Südens stammen,
5.
Spielwaren und Sportbälle,
6.
Holzwaren,
7.
Produkte der Informations- und Kommunikationstechnik,
8.
Lederwaren und Gerbprodukte.
Diese Verordnung findet auch auf die Beschaffung von zusammengesetzten Artikeln und Warengruppen sowie Mischartikeln Anwendung, soweit sie überwiegend aus Artikeln und Warengruppen nach Satz 2 bestehen.