§ 7 BremKernV
Berücksichtigung der Marktsituation und Anpassung der Verordnung
(1) Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Ausführung der Verordnung die jeweilige Marktsituation in Bezug auf die einzelnen Warengruppen und Artikel nach § 1 Satz 2.
(2) In Fällen, in denen aufgrund der Marktsituation keine den Maßgaben der §§ 2 bis 4 entsprechenden Angebote zu erwarten sind, kann der Auftraggeber abweichend von den §§ 2 bis 6 auch den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Vertragsbedingungen vereinbaren und Nachweismöglichkeiten vorsehen, die die Einhaltung der Mindeststandards zum Ziel haben, die externe Überprüfungsverfahren und Überprüfungseinrichtungen miteinbeziehen und die insgesamt einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei der Gewinnung oder Herstellung der auftragsgegenständlichen Ware dienen.
(3) Die Verordnung ist regelmäßig den Markt- und Produktentwicklungen anzupassen.