§ 5 BremKernV
Kontrollen
(1) Der Auftraggeber kontrolliert bei der Lieferung oder Verwendung der Ware insgesamt und bei der Lieferung oder Verwendung einzelner Artikel jeweils das Vorliegen sowie die Aktualität und Gültigkeit der als Nachweis gemäß den Vorgaben des § 3 akzeptierten vertragsgemäßen Gütezeichen und der anderen geeigneten Belege.
1(2) Besteht für den Auftraggeber Anlass zu der Annahme, dass der Auftragnehmer eine Ware oder einzelne Artikel liefert, die den Mindeststandards nicht entsprechen, so hat er angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den Sachverhalt aufzuklären.2Der Auftraggeber ersucht zu diesem Zweck andere Behörden und Organisationen um Unterstützung.
(3) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass dieser für sich, für seine Unterauftragnehmer und für seine Zulieferer zum Zwecke der Erfüllung der Nachweispflicht nach § 2 Absatz 2 vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen und Erklärungen Dritter für Kontrollen nach Absatz 2 bereithält und diese auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist, am Sitz des Auftraggebers zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt.