§ 4 BremKernV
Form der Nachweisführung
1Sämtliche Angaben des Bieters zu Nachweisen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 sowie sämtliche vom Bieter nach § 3 Absatz 3 Satz 2 vorzulegenden Unterlagen und Erklärungen Dritter bedürfen der Textform.2Im Falle einer Auftragsvergabe nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c oder f des Tariftreue- und Vergabegesetzes reicht eine mündliche Erklärung aus.