§ 3 BremKernV
Nachweisführung durch Gütezeichen und andere geeignete Belege
1(1) Der Auftraggeber gibt in den Ausschreibungsunterlagen an, welche Gütezeichen als Nachweis nach § 2 Absatz 2 akzeptiert werden.2Die Angabe wird durch den Zusatz „oder gleichwertig“ und den Hinweis ergänzt, dass der Bieter die Gleichwertigkeit eines anderen Gütezeichens durch Vorlage geeigneter Unterlagen und Erklärungen Dritter glaubhaft belegen muss.
(2) Der Auftraggeber akzeptiert über die Nachweise nach Absatz 1 hinaus auch andere geeignete Belege des Bieters, wenn dieser aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, vor der Zuschlagserteilung keine Möglichkeit hat, das vom Auftraggeber angegebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen zu erlangen und der Bieter durch Vorlage geeigneter Unterlagen und Erklärungen Dritter
1.
Angaben zur Herkunft für jeden einzelnen Artikel der von ihm angebotenen Ware macht und erklärt, auf Verlangen des Auftraggebers Informationen über die Lieferkette jedes einzelnen Artikels der betroffenen Ware, einschließlich der Angaben über sämtliche an der Herstellung oder Gewinnung beteiligten Unterauftragnehmer und Zulieferer und den Standort oder die Standorte, an dem oder an denen die einzelnen Produktionsschritte des jeweiligen Artikels stattfinden, vorzulegen,
2.
glaubhaft belegen kann, dass für ihn die Erlangung des angegebenen oder eines gleichwertigen Gütezeichens unmöglich war und
3.
glaubhaft belegen kann, dass jeder einzelne Artikel der von ihm zu liefernden oder zu verwendenden Ware unter Einhaltung der nach § 2 Absatz 1 vertraglich vereinbarten Mindeststandards hergestellt oder gewonnen wurde.
1(3) Der Auftraggeber wertet nur Angebote von Bietern, die vor der Zuschlagserteilung für jeden einzelnen Artikel der zu liefernden oder zu verwendenden Ware angeben, welchen der in Absatz 1 und 2 genannten Nachweise sie jeweils erbringen werden.2Gibt der Bieter an, für die Ware insgesamt oder einen oder mehrere Artikel einen Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder nach Absatz 2 erbringen zu wollen, so wertet der Auftraggeber das Angebot des Bieters nur dann, wenn dieser vor Zuschlagserteilung die darüber hinaus erforderlichen Unterlagen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 oder des Absatzes 2 vorlegt.3Die Angaben nach Satz 1 und 2 werden Vertragsbestandteil.