§ 6 BremKernV
Sanktionen
(1) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer die Verwirkung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent des bezuschlagten Auftragswertes für den Fall, dass
1.
der Auftragnehmer entgegen der Vereinbarung nach § 2 Absatz 1 eine Ware oder einzelne Artikel liefert, die den Mindeststandards nicht entsprechen,
2.
der Auftragnehmer ein als Nachweis gemäß den Vorgaben des § 3 akzeptiertes Gütezeichen oder einen anderen geeigneten Beleg entgegen der Vereinbarung nach § 2 Absatz 2 und 3 nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt der Lieferung oder Verwendung vorlegt oder
3.
der Auftragnehmer entgegen der Vereinbarung nach § 5 Absatz 3 Unterlagen und Erklärungen Dritter nicht oder nicht unverzüglich vorlegt.
1In einer solchen Vereinbarung ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch dann zu verpflichten, wenn der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer oder Zulieferer oder einen von diesem eingesetzten Unterauftragnehmer oder Zulieferer begangen wird.2Ist die verwirkte Vertragsstrafe nach einer mehrfachen Vertragsverletzung im Sinne der Sätze 1 und 2 unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.3Die Summe der Vertragsstrafen darf insgesamt 10 Prozent des bezuschlagten Auftragswertes nicht überschreiten.4Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe entfällt in den Fällen des § 4 Satz 2.
1(2) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer auch, dass der Auftraggeber in den Fällen des Absatzes 1 nach Maßgabe des § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, der Auftragnehmer dem Auftraggeber in diesem Fall den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen hat und dass weitere gesetzliche Ansprüche unberührt bleiben.2Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts entfällt in den Fällen des § 4 Satz 2.