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§ 126 GWB

Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse

Materialien zu § 126 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 126

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 126 begrenzt Ausschlüsse mangels abweichender gerichtlicher Festlegung grundsätzlich auf fünf Jahre bei zwingenden und drei Jahre bei fakultativen Ausschlussgründen.

Die Norm gehört zum allgemeinen Regime für öffentliche Auftraggeber in Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 2 GWB und wird insbesondere durch die Vergabeverordnung konkretisiert.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Fristbeginn richtet sich nach rechtskräftiger Verurteilung bei § 123 beziehungsweise dem relevanten Ereignis bei § 124; eine verbindliche gerichtliche Ausschlussdauer geht vor.

Der amtliche Normtext enthält eine kompakte, nicht in nummerierte Absätze gegliederte Regelung und 2 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Nach Fristablauf darf derselbe Sachverhalt nicht mehr als Ausschlussgrund genutzt werden, unbeschadet neuer Tatsachen oder fortdauernder eigenständiger Verstöße.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 125, § 123, § 124. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zum allgemeinen Regime für öffentliche Auftraggeber in Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 2 GWB und wird insbesondere durch die Vergabeverordnung konkretisiert.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Frist darf nicht ab Kenntnis des Auftraggebers neu gestartet werden; bei Dauersachverhalten, mehreren Ereignissen und Rechtsbehelfen ist der maßgebliche Zeitpunkt sorgfältig zu bestimmen.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Tat, Rechtskraft, Ereigniszeitpunkt, gerichtliche Festlegung und mögliche Unterbrechungs- oder Folgesachverhalte sind in einer Fristenakte nachvollziehbar zu berechnen.

Vergabevermerk, Bekanntmachung, Unterlagen, Kommunikation, Wertung und Vertragsmanagement müssen die tatbestandlichen Entscheidungen zeitnah und prüffähig abbilden. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind regelmäßig bieterschützend. Vor Zuschlag steht das Nachprüfungsverfahren offen; nach Vertragsschluss greifen insbesondere §§ 133 bis 135 sowie mögliche Schadensersatzfolgen.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Fristbeginn richtet sich nach rechtskräftiger Verurteilung bei § 123 beziehungsweise dem relevanten Ereignis bei § 124; eine verbindliche gerichtliche Ausschlussdauer geht vor prüfen.\n3.

Frist darf nicht ab Kenntnis des Auftraggebers neu gestartet werden; bei Dauersachverhalten, mehreren Ereignissen und Rechtsbehelfen ist der maßgebliche Zeitpunkt sorgfältig zu bestimmen besonders abgrenzen.\n4. Tat, Rechtskraft, Ereigniszeitpunkt, gerichtliche Festlegung und mögliche Unterbrechungs- oder Folgesachverhalte sind in einer Fristenakte nachvollziehbar zu berechnen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 126 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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