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§ 125 GWB

Selbstreinigung

Materialien zu § 125 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 125

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 125 ermöglicht Unternehmen durch Schadensausgleich, aktive Aufklärung und konkrete organisatorische, personelle und technische Maßnahmen die Wiederherstellung ihrer vergaberechtlichen Zuverlässigkeit.

Die Norm gehört zum allgemeinen Regime für öffentliche Auftraggeber in Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 2 GWB und wird insbesondere durch die Vergabeverordnung konkretisiert.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Alle drei Maßnahmengruppen sind entsprechend dem Fehlverhalten zu erfüllen; das Unternehmen trägt eine substantiierte Darlegungslast für Wirksamkeit und tatsächliche Umsetzung.

Der amtliche Normtext enthält 2 ausdrücklich nummerierte Absätze und 3 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Bei ausreichender Selbstreinigung darf das Unternehmen trotz § 123 oder § 124 nicht ausgeschlossen werden; Ablehnung ist zu begründen und mitzuteilen.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 123, § 124, § 8, § 123 Absatz 4. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zum allgemeinen Regime für öffentliche Auftraggeber in Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 2 GWB und wird insbesondere durch die Vergabeverordnung konkretisiert.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Allgemeine Compliance-Versprechen, bloßer Personalwechsel oder formale Kooperation ohne Ursachenanalyse genügen nicht; Maßnahmen müssen Wiederholung praktisch verhindern.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Schaden, Aufklärungsbeitrag, Verantwortungszuordnung, Compliance-System, Kontrollen, Schulungen und Wirksamkeitsnachweise sind deliktsspezifisch zu bewerten und aktuell zu verifizieren.

Vergabevermerk, Bekanntmachung, Unterlagen, Kommunikation, Wertung und Vertragsmanagement müssen die tatbestandlichen Entscheidungen zeitnah und prüffähig abbilden. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind regelmäßig bieterschützend. Vor Zuschlag steht das Nachprüfungsverfahren offen; nach Vertragsschluss greifen insbesondere §§ 133 bis 135 sowie mögliche Schadensersatzfolgen.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Alle drei Maßnahmengruppen sind entsprechend dem Fehlverhalten zu erfüllen; das Unternehmen trägt eine substantiierte Darlegungslast für Wirksamkeit und tatsächliche Umsetzung prüfen.\n3.

Allgemeine Compliance-Versprechen, bloßer Personalwechsel oder formale Kooperation ohne Ursachenanalyse genügen nicht; Maßnahmen müssen Wiederholung praktisch verhindern besonders abgrenzen.\n4. Schaden, Aufklärungsbeitrag, Verantwortungszuordnung, Compliance-System, Kontrollen, Schulungen und Wirksamkeitsnachweise sind deliktsspezifisch zu bewerten und aktuell zu verifizieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 125 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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