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§ 133 GWB

Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen

Materialien zu § 133 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 133

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 133 gibt öffentlichen Auftraggebern besondere Kündigungsrechte bei vergaberechtswidriger wesentlicher Änderung, ursprünglichem zwingendem Ausschlussgrund oder festgestelltem schwerem EU-Verstoß.

Die Norm gehört zum allgemeinen Regime für öffentliche Auftraggeber in Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 2 GWB und wird insbesondere durch die Vergabeverordnung konkretisiert.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Einer der drei gesetzlichen Tatbestände muss während der Vertragslaufzeit belastbar vorliegen; § 135 und sonstige Kündigungsrechte bleiben daneben anwendbar.

Der amtliche Normtext enthält 3 ausdrücklich nummerierte Absätze und 3 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Der Auftraggeber kann kündigen; der Auftragnehmer erhält grundsätzlich Vergütung für bisherige Leistungen, bei ursprünglichem Ausschlussgrund eingeschränkt um für den Auftraggeber wertlose Leistungen, Schadensersatz bleibt möglich.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 135, § 132, § 123 Absatz 1. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zum allgemeinen Regime für öffentliche Auftraggeber in Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 2 GWB und wird insbesondere durch die Vergabeverordnung konkretisiert.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Das Kündigungsrecht wirkt nicht automatisch und ersetzt keine Interessen-, Kontinuitäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung; bloßer einfacher Vergabefehler genügt nicht.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Tatbestand, Vertragsfortführungsrisiken, Versorgungskontinuität, Vergütungswert, Ersatzbeschaffung und Schadensersatz sind vor Kündigung rechtlich und wirtschaftlich dokumentiert abzuwägen.

Vergabevermerk, Bekanntmachung, Unterlagen, Kommunikation, Wertung und Vertragsmanagement müssen die tatbestandlichen Entscheidungen zeitnah und prüffähig abbilden. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind regelmäßig bieterschützend. Vor Zuschlag steht das Nachprüfungsverfahren offen; nach Vertragsschluss greifen insbesondere §§ 133 bis 135 sowie mögliche Schadensersatzfolgen.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Einer der drei gesetzlichen Tatbestände muss während der Vertragslaufzeit belastbar vorliegen; § 135 und sonstige Kündigungsrechte bleiben daneben anwendbar prüfen.\n3.

Das Kündigungsrecht wirkt nicht automatisch und ersetzt keine Interessen-, Kontinuitäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung; bloßer einfacher Vergabefehler genügt nicht besonders abgrenzen.\n4. Tatbestand, Vertragsfortführungsrisiken, Versorgungskontinuität, Vergütungswert, Ersatzbeschaffung und Schadensersatz sind vor Kündigung rechtlich und wirtschaftlich dokumentiert abzuwägen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 133 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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