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§ 147 GWB

Sonstige anwendbare Vorschriften

Materialien zu § 147 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 147

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 147 überträgt allgemeine Vergaberegeln modifiziert auf Sicherheitsaufträge, erweitert Zentralstellen- und Vertrauenswürdigkeitsregeln und setzt den Losgrundsatz bis Ende 2030 aus.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Die aufgezählten allgemeinen Normen gelten entsprechend; Zentralstellen können auch europäische öffentliche Einrichtungen sein, und mangelnde nationale Sicherheitsvertrauenswürdigkeit kann einen fakultativen Ausschluss tragen.

Der amtliche Normtext enthält 2 ausdrücklich nummerierte Absätze und 2 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Geschützte Datenquellen dürfen den Vertrauenswürdigkeitsnachweis stützen; § 97a gilt für §-104-Aufträge bis einschließlich 31. Dezember 2030 nicht.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf §§ 119, §§ 122, § 120 Absatz 4, § 124 Absatz 1, § 97a, § 104. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Aussetzung von § 97a beseitigt nicht alle Wettbewerbs- und Mittelstandserwägungen; Geheimquellen entbinden nicht von belastbarer, soweit möglich fairer Einzelfallprüfung.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Verweisungsumfang, Zentralstellenstatus, Sicherheitsprüfung, Geheimquellenzugriff, mildere Schutzmittel und zeitliche Anwendbarkeit der Losausnahme sind für jedes Verfahren zu vermerken.

Sonderregime und Ausnahmen benötigen eine vorgelagerte, auftragsbezogene Einordnung; Verweisungen und Abweichungen sind in einer Normen- und Tatsachenmatrix zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Auch diese Regime unterliegen oberhalb der Schwelle grundsätzlich der Nachprüfung nach §§ 155 ff.; Ausnahmen und Modifikationen verändern jedoch Tatbestand, Verfahrenswahl und bieterschützende Positionen.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Die aufgezählten allgemeinen Normen gelten entsprechend; Zentralstellen können auch europäische öffentliche Einrichtungen sein, und mangelnde nationale Sicherheitsvertrauenswürdigkeit kann einen fakultativen Ausschluss tragen prüfen.\n3.

Aussetzung von § 97a beseitigt nicht alle Wettbewerbs- und Mittelstandserwägungen; Geheimquellen entbinden nicht von belastbarer, soweit möglich fairer Einzelfallprüfung besonders abgrenzen.\n4. Verweisungsumfang, Zentralstellenstatus, Sicherheitsprüfung, Geheimquellenzugriff, mildere Schutzmittel und zeitliche Anwendbarkeit der Losausnahme sind für jedes Verfahren zu vermerken umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 147 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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