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§ 155 GWB

Grundsatz

Materialien zu § 155 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 155

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 155 verankert das antragsgebundene Nachprüfungsverfahren zum Schutz der Rechte aus § 97 Absatz 6 vor den Vergabekammern.

Die Norm gehört zum erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern in Teil 4 Kapitel 2 GWB und dient effektivem, zugleich stark beschleunigtem Primärrechtsschutz vor Zuschlag.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Die Nachprüfung setzt einen zulässigen Antrag eines antragsbefugten Unternehmens und eine dem vierten GWB-Teil unterfallende Vergabe voraus.

Der amtliche Normtext enthält eine kompakte, nicht in nummerierte Absätze gegliederte Regelung. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Vergabekammern kontrollieren auf Antrag die Einhaltung bieterschützender Vorschriften und können wirksame Maßnahmen zur Rechtsverletzungsbeseitigung treffen.

Der Wortlaut verbindet die aus Wortlaut und Systematik folgenden Rechtsbindungen. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift enthält keine dominierenden ausdrücklichen Paragraphenverweisungen; ihr Inhalt ist dennoch im systematischen Zusammenhang des Regelungsabschnitts auszulegen.

Die Norm gehört zum erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern in Teil 4 Kapitel 2 GWB und dient effektivem, zugleich stark beschleunigtem Primärrechtsschutz vor Zuschlag.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Es handelt sich nicht um eine allgemeine objektive Vergabeaufsicht; ohne Antrag, Antragsbefugnis oder oberhalb-schwellenwertigen Anwendungsfall besteht kein Verfahren nach diesem Kapitel.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Unternehmen müssen Rechtsverletzung, drohenden Schaden, Rüge und Fristen früh prüfen; Auftraggeber sollen vollständige Vergabeakten für beschleunigte Kontrolle bereithalten.

Antrag, Rügen, Zustellung, Vergabeakte, Beteiligtenkommunikation, Akteneinsicht, Geheimschutz, Fristen und Entscheidungen sind vollständig und zeitgenau zu führen. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Verfahrensfehler können mit sofortiger Beschwerde nach §§ 171 ff. überprüft werden. Zuschlag, Stillhaltewirkung und Erledigung begrenzen die möglichen Rechtsfolgen.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Die Nachprüfung setzt einen zulässigen Antrag eines antragsbefugten Unternehmens und eine dem vierten GWB-Teil unterfallende Vergabe voraus prüfen.\n3.

Es handelt sich nicht um eine allgemeine objektive Vergabeaufsicht; ohne Antrag, Antragsbefugnis oder oberhalb-schwellenwertigen Anwendungsfall besteht kein Verfahren nach diesem Kapitel besonders abgrenzen.\n4. Unternehmen müssen Rechtsverletzung, drohenden Schaden, Rüge und Fristen früh prüfen; Auftraggeber sollen vollständige Vergabeakten für beschleunigte Kontrolle bereithalten umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 155 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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