Bundesland

§ 154 GWB

Sonstige anwendbare Vorschriften

Materialien zu § 154 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 154

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Verweisung enthält eigenständige Maßgaben: Bei bestimmten privaten Konzessionsgebern ist § 123 fakultativ; im Sicherheitsbereich kann fehlende Vertrauenswürdigkeit zum Ausschluss führen. Die Bagatellgrenze für Änderungen beträgt bei Bau- und Dienstleistungskonzessionen einheitlich 10 Prozent.

Für die bezeichneten Sektorentätigkeiten entfällt die 50-Prozent-Grenze des § 132 Abs. 2; die übrigen Änderungsvoraussetzungen bleiben bestehen. Ohne Indexierungsklausel ist der Referenzwert nach der gesetzlich vorgesehenen Inflationsanpassung zu bestimmen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 19.6.2008 – C-454/06, pressetext, NZBau 2008, 518. Eine Vertragsänderung ist vergaberechtlich wesentlich, wenn sie insbesondere den möglichen Teilnehmerkreis, das wirtschaftliche Gleichgewicht oder den Auftragsumfang erheblich verändert.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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