Teil 2 Beschaffungsmanagementerlass
- Allgemeine Grundsätze
Teil 2 - Allgemeine Grundsätze
2.1 Allgemeine Grundsätze
1Die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen (ausgenommen Bauleistungen) obliegt je nach Zuständigkeit (siehe Ziffer 3) grundsätzlich den ZBSt.2Ausgenommen hiervon sind Liefer- und Dienstleistungen, die die Bedarfsstelle selbst gemäß Ziffer 4.2 beschaffen darf.
Die ZBSt unterstützt die Bedarfsstelle umfassend bei deren Beschaffungsvorhaben.
Die ZBSten sind von allen Bedarfsstellen des Landes Hessen, mit Ausnahme der in Ziffer 1.1.3 genannten Ausschlüsse, aus Gründen der Ersparnis von Haushaltsmitteln sowie zur Erzielung günstiger Preis- und Lieferbedingungen und aus Gründen der Einhaltung des vergaberechtlichen Verfahrens für die benötigten Lieferund Dienstleistungen frühzeitig in Anspruch zu nehmen.
Hierbei gelten die nachfolgenden Regelungen.
2.2 Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Beschaffungsstellen und den Bedarfsstellen
1Die ZBSt führt im Namen und auf Rechnung der jeweiligen Bedarfsstelle die Vergabeverfahren durch.2Die Leistungen der ZBSt sind im jeweiligen Leistungs- und Entgeltverzeichnis (LEV) festgelegt.
Die Bedarfsstelle meldet ihren Bedarf an Liefer- und Dienstleistungen mit allen für die Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren notwendigen Angaben bei der jeweils zuständigen ZBSt frühzeitig an.
1Die ZBSt wird in ihrer vergaberechtlichen Tätigkeit durch die Bedarfsstelle mit der jeweils dort vorhandenen spezifischen Fachkenntnis vollumfänglich unterstützt.2Diese Unterstützung umfasst zum einen die mengenmäßige Erfassung des Bedarfs an Lieferund Dienstleistungen und zum anderen die Unterstützung bei der Festlegung der konkreten Anforderungen an einen Bewerber oder Bieter und der Leistungsbeschreibung.3Dabei ist es nicht Aufgabe der ZBSt, im Einzelnen nachzuprüfen, ob alle Umstände, die die Wirtschaftlichkeit und fachliche Richtigkeit der Beschaffung beeinflussen, von der Bedarfsstelle auch tatsächlich beachtet worden sind.4Die Zuschlagsentscheidung trifft die ZBSt auf Grundlage der rechtlichen Gegebenheiten und nach dem Ergebnis des jeweiligen Vergabeverfahrens und teilt diese der Bedarfsstelle unverzüglich mit.
Für die grundlegenden Strategieentscheidungen und die Festlegung hessenweiter Standards für Geschäftsprozesse und die Nutzung von Liefer- und Dienstleistungen bleibt die Bedarfsstelle zuständig.