Teil 6 Beschaffungsmanagementerlass
: Sonstiges
Teil 6: Sonstiges
6.1 Korruptionsbekämpfung
1Die Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Landes Hessen vom 18. November 2019 (StAnz.2S. 1357) ist bei allen Beschaffungen zu beachten.
6.2 Hinweis
1Der Hessische Landtag und der Hessische Rechnungshof werden gebeten, innerhalb ihrer Geschäftsbereiche - soweit möglich - in gleicher Weise zu verfahren.2Sie haben die Möglichkeit, die ZBSten in Anspruch zu nehmen.
16.3 Außerkrafttreten/Inkrafttreten Dieser Erlass tritt mit Wirkung zum 30. Juni 2026 in Kraft.2Er tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.
Wiesbaden, den 12. Juni 2026
1Hessisches Ministerium der Finanzen 01080-A-00054-0353-15 — Gült.-Verz.2300 —
1StAnz.227/2026 S. 595