§ 18a LHO NRW
Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben
1Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.2Dem Grundsatz nach Satz 1 ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten die zulässige strukturelle Kreditaufnahme nach § 18i nicht überschreiten.
In Ausnahmesituationen im Sinne von § 18b kann von Absatz 1 Satz 1 abgewichen werden.
1Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Absatz 1 Satz 1 abgewichen werden.2In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt nach Maßgabe der §§ 18c bis 18g im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.3Die symmetrische Berücksichtigung nach Satz 2 ist nur vorzunehmen, soweit ein Haushaltsausgleich durch Einnahmen aus Krediten nach Satz 1 erfolgt oder der Wert des Kreditaufnahmekontos nach § 18f nicht dem Wert „Null“ entspricht.
1Kreditaufnahmen durch Sondervermögen des Landes sind ausgeschlossen.2Am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben hiervon unberührt.