§ 10 NachprV
Entscheidung der Vergabeprüfstelle
1(1) Die Vergabeprüfstelle entscheidet, ob der Auftraggeber im Vergabeverfahren Vergabevorschriften verletzt hat und trifft geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Vergaberechtsverstöße.2Sie kann insbesondere dem Auftraggeber den beabsichtigten Zuschlag untersagen.3Die Vergabeprüfstelle kann ausnahmsweise entscheiden, dass der Auftraggeber berechtigt ist, den Zuschlag sofort zu erteilen, ohne dass eine Prüfung der Verletzung von Vergabevorschriften stattfindet, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
1(2) Hat der Auftraggeber entgegen § 5 Abs. 1 Satz 4 oder in einem Fall des § 5 Abs. 2 den Zuschlag bereits erteilt, ist der Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn die Vergabeprüfstelle diesen Vergaberechtsverstoß und einen weiteren Vergaberechtsverstoß in dem Nachprüfungsverfahren festgestellt hat.2Bei dem weiteren Vergaberechtsverstoß nach Satz 1 muss es sich um einen Vergaberechtsverstoß handeln, der Auswirkungen auf die Zuschlagsentscheidung hatte.
(3) Die Vergabeprüfstelle weist in ihrer Entscheidung das Nachprüfungsbegehren des beanstandenden Bieters oder Bewerbers zurück,
1. soweit der beanstandende Bieter oder Bewerber den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor der Information nach § 4 Abs. 1 erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen gerügt hat,
2. soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. soweit mehr als sieben Kalendertage nach Absendung der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
(4) Die Vergabeprüfstelle teilt die von ihr getroffene Entscheidung mit den gegebenenfalls festgestellten Vergaberechtsverstößen und den geeigneten Maßnahmen zu deren Beseitigung mit einer kurzen Begründung dem Auftraggeber in Schriftform mit und übersendet diese der Aufsichtsbehörde des Auftraggebers und dem beanstandenden Bieter oder Bewerber zur Information.
(5) An den Vergabeverfahren beteiligte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von der Mitwirkung an der Entscheidung der Vergabeprüfstelle ausgeschlossen.