§ 5 NachprV
Einleitung einer Nachprüfung
(1) Beanstandet
1. ein Bieter oder Bewerber nach der Information nach § 4 Abs. 1 und vor Ablauf der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist oder
2. ein Bewerber innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach der Absendung der Information über die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung
1unter Angabe der Gründe schriftlich nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beim Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften und hilft der Auftraggeber der Beanstandung nicht ab, hat dieser den Bieter oder Bewerber hierüber in Textform nach § 126b BGB zu unterrichten.2Der Auftraggeber legt der Vergabeprüfstelle die Beanstandung und die vollständigen Vergabeakten zur Entscheidung vor, sofern der Bieter oder Bewerber nicht auf die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabeprüfstelle verzichtet hat.3Nach Eingang der Beanstandung informiert die Vergabeprüfstelle unverzüglich die für den Auftraggeber zuständige Aufsichtsbehörde über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens.4Der Auftraggeber darf vor einer Entscheidung der Vergabeprüfstelle den Zuschlag nicht erteilen.5§ 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
1(2) Ein Bieter oder Bewerber kann beim Auftraggeber trotz erteiltem Zuschlag die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften auch dann schriftlich nach § 126 BGB beanstanden, wenn der Auftraggeber seinen Pflichten nach § 4 Abs. 1 nicht nachgekommen ist oder den Zuschlag vor Ablauf der in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist erteilt hat.2In diesem Fall muss die Beanstandung spätestens einen Monat seit Kenntnis des Vertragsabschlusses, jedoch nicht später als drei Monate nach Abschluss des Vertrags gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.3Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
1(3) Ein Bieter oder Bewerber kann beim Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften auch dann schriftlich nach § 126 BGB beanstanden, wenn der Auftraggeber einer Rüge des Bieters oder Bewerbers nicht abhilft.2In diesem Fall muss die Beanstandung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Absendung der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.3Bieter und Bewerber sind mit der Mitteilung des Auftraggebers über diese Frist zu informieren.4Im Übrigen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.5Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Mitteilung über die Nichtabhilfe der Beanstandung an den Bieter oder Bewerber nicht erforderlich ist.
1(4) Ein Bieter oder Bewerber kann beim Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften auch dann schriftlich nach § 126 BGB beanstanden, wenn das Vergabeverfahren aufgehoben wurde.2In diesem Fall muss die Beanstandung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Absendung der Mitteilung des Auftraggebers über die Aufhebung gegenüber diesem geltend gemacht werden.3Bieter und Bewerber sind spätestens mit der Aufhebung über diese Frist zu informieren.4Absatz 1 und § 4 Abs. 3 gelten entsprechend.