§ 1 NachprV
Einrichtung einer Vergabeprüfstelle
1Bei dem für die Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens zuständigen Ministerium wird eine Vergabeprüfstelle eingerichtet.2Aufgabe der Vergabeprüfstelle ist die Prüfung der Einhaltung der von den Auftraggebern anzuwendenden Vergabevorschriften.3Dazu findet eine Nachprüfung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 und der §§ 4 bis 11 dieser Verordnung statt.