§ 9 NachprV
Beschleunigung der Nachprüfung
1(1) Die Vergabeprüfstelle trifft ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Vergabeakten.2Bei besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten kann die Vergabeprüfstelle die Frist durch begründete Mitteilung an den Auftraggeber und den beanstandenden Bieter oder Bewerber um höchstens zwei Wochen verlängern.
(2) Soweit die Vergabeprüfstelle nicht innerhalb der nach Absatz 1 genannten Frist entschieden hat, kann der Auftraggeber den Zuschlag erteilen.