§ 4 NachprV
Informations- und Wartepflicht
1(1) Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die wesentlichen Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich auf elektronischem Weg oder per Telefax zu informieren.2Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
1(2) Ein Vertrag darf erst sieben Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden.2Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.3Auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
1(3) Auftraggeber haben im Rahmen der Information nach Absatz 1 auch über das weitere Verfahren im Falle der Beanstandung der Nichtbeachtung von Vergabevorschriften durch einen Bieter oder Bewerber zu unterrichten.2Die Information über das weitere Verfahren im Falle einer Beanstandung nach Satz 1 umfasst Hinweise auf die Gebühren eines möglichen Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabeprüfstelle und die Möglichkeit, bereits bei der Beanstandung einer Nichtbeachtung von Vergabevorschriften auf die Einleitung eines solchen Verfahrens zu verzichten.
(4) Die Informationspflicht nach Absatz 1 entfällt in Fällen besonderer Dringlichkeit.
(5) Auftraggeber sind nicht verpflichtet, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung mitzuteilen, wenn die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.