§ 3 NachprV
Rechts- und Fachaufsicht über Vergabeverfahren
1Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 unterliegen die Vergabeverfahren von Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung, mit Ausnahme der obersten Landesbehörden, der Rechts- und Fachaufsicht.2Diese wird bei Vergabeverfahren des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung durch das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium, bei Vergabeverfahren des Landesbetriebs Mobilität durch das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium und für alle übrigen Vergabeverfahren durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wahrgenommen.3Die weitere Rechts- und Fachaufsicht durch die obersten Landesbehörden bleibt unberührt.4Ebenso unberührt bleibt die Aufsicht für Vergabeverfahren kommunaler Gebietskörperschaften durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.