Bundesland

Art. 6 RL 2014/23/EU

Öffentliche Auftraggeber

Materialien zu Artikel 6 RL 2014/23/EU

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar RL 2014/23/EU
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu Artikel 6

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Rechtspersönlichkeit, Allgemeininteresse nicht gewerblicher Art und öffentliche Finanzierung, Kontrolle oder Organbestellung müssen zusammen geprüft werden. Eine privatrechtliche Rechtsform schließt die Auftraggebereigenschaft nicht aus. Für sektorenbezogene Konzessionen verweist die Abgrenzung auf Artikel 7.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 15.1.1998 – C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria, ECLI:EU:C:1998:4. Eine Einrichtung mit Aufgaben nichtgewerblicher Art im Allgemeininteresse kann auch bei daneben ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten öffentlicher Auftraggeber sein.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar RL 2014/23/EU

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