§ 11 NachprV
Gebühren des Verfahrens vor der Vergabeprüfstelle
(1) Für Amtshandlungen der Vergabeprüfstelle werden Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben.
1(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabeprüfstelle unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands der Nachprüfung.2Die Gebühr beträgt mindestens 100 Euro und soll den Betrag von 2.500 Euro nicht überschreiten.
1(3) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein Bieter oder Bewerber zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat.2Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung werden nicht erstattet.