§ 1 STFLG-VO elektro
Anwendungsbereich
(1) Die in dieser Rechtsverordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Elektrotechnik gemäß Anlage A der Handwerkordnung. (2) Hierunter fallen alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die mit der handwerklichen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektround informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind bzw. – bezogen auf diese Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender Nebenpflichten anbieten.