§ 6 STFLG-VO elektro
Zuschläge
1Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird nachstehender Zuschlag vergütet: 1. Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 19.00 bis 6.00 Uhr.2Der Zuschlag beträgt 40 %.3Verlängert sich die ab 19.00 Uhr geleistete Nachtarbeit in die betriebsübliche Arbeitszeit hinein, so muss hierfür Nachtzuschlag bezahlt werden.42. Sonn- und Feiertagsarbeit ist jede a) an Sonn- und Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr geleistete Arbeit, b) am darauffolgenden Tag bis 6.00 Uhr früh geleistete Arbeit, soweit diese bereits am Sonnoder Feiertag begonnen hat.5Die Zuschläge betragen für Sonntagsarbeit: 100 %, für Feiertagsarbeit sowie am 24. und 31. Dezember ab 19.00 Uhr: 150 %.6Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so ist nur der Feiertagszuschlag zu zahlen.73. Angestellte erhalten bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zusätzlich zum laufenden Gehalt für jede geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunde 1/173,3 ihres Bruttogehalts zuzüglich der festgelegten Zuschläge.8Bei Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen erhalten sie bis zur Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit dieses Tages neben dem laufenden Gehalt die in Ziff. 1 bis 3 festgelegten Zuschläge für jede geleistete Arbeitsstunde.9Bei der Berechnung der Zuschläge ist der tatsächliche Stundenlohn zugrunde zu legen.10Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste Zuschlag zu zahlen.11Eine Pauschalabgeltung der Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit entsprechend dem zu erwartenden durchschnittlichen Umfang der tatsächlich zu leistenden zuschlagspflichtigen Arbeit kann vereinbart werden.12Sie ist bei der Entgeltabrechnung gesondert auszuweisen.