§ 5 STFLG-VO elektro
Arbeitszeit
1Die Regelarbeitszeit ausschließlich der Pausen für Vollzeitkräfte beträgt 37 Stunden wöchentlich.2Abweichend von der Regelarbeitszeit kann aufgrund von Betriebsvereinbarung oder aufgrund gesonderter Vereinbarung mit den Arbeitnehmern eine um bis zu fünf Stunden längere oder kürzere Wochenarbeitszeit festgelegt werden.3Der Vergütungsanspruch bezieht sich dabei auf die jeweils vereinbarte Wochenarbeitszeit.4Bei gleichmäßiger oder ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf mehrere Tage, Wochen oder Monate soll im Durchschnitt des Verteilungszeitraumes die wöchentliche Regelarbeitszeit nicht überschritten werden.5Der Verteilungszeitraum darf zwölf Monate nicht überschreiten.6Für jeden Arbeitnehmer führt der Betrieb ein Arbeitszeitkonto, in welchem die Abweichungen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit von der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit als Zeitguthaben (Plus-Stunden) bzw. als Zeitschuld (Minus-Stunden) erfasst werden.7Auch geleistete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann einschließlich der Zuschläge ganz oder teilweise dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.8Innerhalb des Verteilungszeitraumes von zwölf Monaten darf das Arbeitszeitkonto 150 Stunden im Plus oder Minus nicht überschreiten.9Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle bzw. bei Auswärtsarbeiten an der vom Arbeitgeber bestimmten Montagestelle.10Beginn und Ende sowie Verteilung der Arbeitszeit werden einschließlich der Pausenregelung sowie ggf. unter Berücksichtigung der auf Montagestellen üblichen Arbeitszeiten betrieblich festgelegt.11Zeiten für Umkleiden und Waschen sowie Pausen sind keine Arbeitszeiten.