§ 9 STFLG-VO elektro
Sonderzahlung
1Die Sonderzahlung beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit am Stichtag nach 12 Monaten 10 %, nach 24 Monaten 20 %, nach 36 Monaten 30 %, nach 48 Monaten 40 % der Bezugsgröße.2Arbeitnehmer, die jeweils am Auszahlungstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen zwölf Monate angehören, haben je Kalenderjahr Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.3Für die Sonderzahlung ist als Bezugsgröße ein Monatsentgelt auf der Basis der Monatsstundenzahl (= 4,35 x wöchentliche Regelarbeitszeit) multipliziert mit dem vereinbarten Stundenlohn im Oktober des Auszahlungsjahres zugrunde zu legen.4Sonstige regelmäßige oder unregelmäßige Leistungen, wie Sonderzahlungen, Mehrarbeitszuschläge, Aufwandsentschädigungen, vermögenswirksame Leistungen, bleiben für die Berechnung außer Betracht.5Der Termin der Auszahlung sowie ggf. Abschlagszahlungen sind betrieblich zu vereinbaren.6In Ermangelung einer solchen Regelung gilt sonst der 1. Dezember als Auszahlungstag.7Leistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgelder etc., gelten als betriebliche Sonderzahlungen und erfüllen den tariflichen Anspruch.8Hierzu vorhandene betriebliche Regelungen bleiben unberührt.9Endet das Arbeitsverhältnis arbeitnehmerbedingt, können gewährte Sonderzahlungen in folgender Höhe zurückgefordert werden:
1— bei einem Ausscheiden im Januar des folgenden Jahres zu 75 %, — bei einem Ausscheiden im Februar des folgenden Jahres zu 50 %, — bei einem Ausscheiden im März des folgenden Jahres zu 25 %.2Bei Sonderzahlungen, die insgesamt 102 Euro nicht übersteigen, entfällt das Rückforderungsrecht.