§ 7 STFLG-VO elektro
Urlaub
1(1) Die Urlaubsdauer beträgt für alle Arbeitnehmer im Kalenderjahr 30 Arbeitstage.2Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.3Als Urlaubs- bzw. Arbeitstage zählen alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonnabende, der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage. (2) Wird die wöchentliche Regelarbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage verteilt, erhöht oder vermindert sich die urlaubsbedingte Arbeitsbefreiung entsprechend.