§ 1 TTVer AVO
Tariftreueverpflichtung
Zur Tariftreue Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist derjenige Tarifvertrag maßgeblich, der bei unterstellter beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den §§ 3 und 4 des Tarifvertragsgesetzes oder bei unterstellter Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes auf das entsprechende Arbeitsverhältnis anzuwenden wäre.
1Unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung in Sachsen-Anhalt erbracht wird, sind die Tarifverträge anzuwenden, deren räumlicher Geltungsbereich Sachsen-Anhalt einschließt.2Für die tarifliche Zuordnung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen sind die Bestimmungen zum fachlichen und persönlichen Geltungsbereich in diesen Tarifverträgen maßgeblich.
1Die Tariftreueverpflichtung erstreckt sich auf alle Bestandteile eines Tarifvertrages.2Diese ersetzen die bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen für alle an der Leistung beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.3Die tariflichen Arbeitsbedingungen müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährt werden, soweit und solange sie zur Ausführung des öffentlichen Auftrags eingesetzt werden.