§ 5 TTVer AVO
Verfahren
Die Vergabestellen ermitteln mit Hilfe der über das Tariftreue-Portal Sachsen-Anhalt zugänglichen CPV-Codes den für die Leistungserbringung maßgeblichen Tarifvertrag.
1Die in Sachsen-Anhalt für die zu vergebende Leistung anwendbaren Tarifverträge sind der alphabetischen Liste für die Vergabe maßgeblicher Wirtschaftsbereiche zu entnehmen.2Die Liste wird auf dem Tariftreue-Portal Sachsen-Anhalt geführt und fortlaufend aktualisiert.
1Ist der Wirtschaftsbereich, in dem eine öffentliche Auftragsvergabe stattfindet, nicht in der in Absatz 2 genannten Übersicht enthalten, hat sich der öffentliche Auftraggeber von dem für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) und das Tarifregister zuständigen Ministerium das Fehlen des für die Tariftreueverpflichtung maßgeblichen Tarifvertrages bestätigen zu lassen oder dem Ministerium Gelegenheit zu geben, den Bestand an für die Tariftreueverpflichtung maßgeblichen Tarifregelungen kurzfristig zu aktualisieren.2Das für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) und das Tarifregister zuständige Ministerium gibt dem anfragenden öffentlichen Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber, ob im Tarifregister Sachsen-Anhalt zu dem für den öffentlichen Auftrag maßgeblichen Wirtschaftsbereich einschlägige Tarifregelungen vorliegen oder nicht.
1Zur Festlegung des anzuwendenden Tarifvertrags hat die Vergabestelle eine Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit zur Verfügung zu stellen und den einschlägigen Tarifvertrag zu benennen.2Ein Muster für die Eigenerklärung ist auf der Internetseite des für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) und das Tarifregister zuständigen Ministeriums veröffentlicht.3Zusammen mit dem dazugehörigen Tarifdatenblatt ist die Eigenerklärung den Ausschreibungsunterlagen beizufügen.
1Soweit für die Leistungserbringung kein Tarifvertrag angewendet wird, hat sich der Bieter zur Zahlung des Vergabemindestlohns gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt zu verpflichten.2Gleiches gilt, soweit das tarifliche Entgelt geringer ist als der Vergabemindestlohn.