§ 3 TTVer AVO
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Tariftreue, Bagatellgrenzen
Neben der Ausnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt ist § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt nicht anzuwenden für
- 1.Lieferaufträge nach § 103 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
- 2.Zustelldienste, wenn die Waren einem Paket- oder Speditionsdienst zusammen mit anderen Waren übergeben und gemeinsam transportiert werden, und
- 3.Bauaufträge und Dienstleistungsaufträge nach § 103 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gemischte Leistungen, für die ein Leistungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen vereinbart wird.
Sind Bauaufträge und Dienstleistungsaufträge nicht Absatz 1 Nr. 3 zuzuordnen, weil der vereinbarte Leistungszeitraum mehr als sieben Kalendertage beträgt, gilt die Tariftreuepflicht vom ersten Tag der Leistungserbringung an.